Import eines Gebrauchtfahrzeuges

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Beim Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Ausland wird unterschieden zwischen einem:

- Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem EU-Land oder

- Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land


Beim Import eines Fahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land ist zwecks Anmeldung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes zur Vorlage bei der Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zulassung des importierten Gebrauchtfahrzeuges ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde möglich. 

Dies ist in der Regel die Zulassungsstelle, wo der Fahrzeughalter seinen 1.Wohnsitz hat, bei juristischen Personen 

in der Regel dort wo das Unternehmen seinen Firmensitz hat.


Im Landkreis Cochem-Zell können die importierten Gebrauchtfahrzeuge bei der 

Zulassungsstelle Cochem, Endertplatz 2, Cochem oder der

Zulassungsaußenstelle in Zell, Corray 1, Zell zugelassen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachfolgende Unterlagen sind bei der Zulassung der gebrauchten Importfahrzeuge vorzulegen:

- Ausländische Fahrzeugpapiere (werden von der Zulassungsbehörde eingezogen)

- die ausländischen amtlichen Kennzeichen wenn das Fahrzeug noch angemeldet ist

  (die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde eingezogen)

- bei Import aus einem EU-Land ist ein "Certificate of Conformity" (COC-Dokument) vorzulegen. 

- bei Import aus einem Nicht-EU-Land ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes vorzulegen

- bei Import aus einem EU-Land ist der ausländische TÜV nachzuweisen (hierbei prüft die Zulassungsbehörde

   ob dieser von der Güte und Laufzeit anerkannt werden kann, oder das Fahrzeug zuerst noch einer allgemeinen

   TÜV-Untersuchung vorgestellt werden muss)

- bei Import aus einem Nicht-EU-Land ist eine Vollabnahme durch einen amtlich anerkannten Prüfingenieur 

   nach §21 StVZO erforderlich

- Nachweis der Verfügungsberechtigung (Kaufertrag oder Origianlrechnung)

- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

- Personalausweis oder Pass (bei Reisepass ist zusätzlich einer Einwohnermeldebestätigung erforderlich)

- Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug

- Vollmacht bei Vertretung

- Bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

- Erteilung eines Sepa-Lastschriftmandats zur Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer



Welche Gebühren fallen an?

Nachfolgende Gebühren fallen an:

- Beim Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem EU-Land beträgt die Gebühr 31,50€ 

   (soweit nicht aus bauartbedingten Gründen eine Ausnahmegenehmigung notwendig ist)


-  Beim Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land beträgt die Gebühr 46,80€ 

    (soweit nicht aus bauartbedingten Gründen eine Ausnahmegenehmigung notwendig ist)


 Die Gebühr erhöht sich um 15,30€, wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim KBA nicht möglich ist

 und die Fahrzeugdaten nicht im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind


Wunschkennzeichen kosten 10,20€. Bei einer Vorabreservierung beträgt die 

Wunschkennzeichengebühr insgesamt 12,80€


Zusätzlich fallen Kosten für die Schilder an.

Was sollte ich noch wissen?

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, 

Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, 

Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.


Informationen rund um die Einfuhr eines Fahrzeugs

Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden hier eingezogen.

Ist das Fahrzeug nicht älter als sechs Monate, oder hat es weniger als 6000 Kilometer zurückgelegt, ist

bei der Zulassung eine Erklärung über Umsatzsteuerzwecke abzugeben. Diese wird durch die Zulassungs-

stelle an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergegeben. In diesem Fall 

müssen Sie außerdem innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt 

die „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung“ gem. Vordruck ´USt 1 B´ abgeben und die 

Steuer entrichten, so regelt es §18 Abs. 5a S.4 i.V.m. §15 Abs. 1 Nr. 7 des Umsatzsteuergesetzes.