Hundesteuer

Zuständige Kommune

Verbandsgemeinde Cochem

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. 

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seine Hundehaltung anzumelden. Die Anzeigepflicht ist in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich.

Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.

Die Satzungen finden Sie hier unter der jeweiligen Ortsgemeinde

Rechtsgrundlage

§ 24 Gemeindeordnung (GemO)

§§ 2, 5 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)

in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer