Fahrzeugverkauf anzeigen

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Anträge / Formulare

Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss den Namen und die Anschrift des Käufers sowie das amtliche Kennzeichen des verkauften Fahrzeugs enthalten.

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.

Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht hierfür ein entsprechendes Formular zum Download zur Verfügung.

Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber bereits die Änderungen der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung).

Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein (z. B. durch den Verkauf des Fahrzeugs) hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies der Zulassungsbehörde, unverzüglich mitzuteilen. Dies dient der Berichtigung des Fahrzeugregisters.

Hat der Käufer die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt, so ist die Mitteilung des Verkäufers entbehrlich.

Der Verkäufer bleibt solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf den neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sowie der Prämie für die Haftpflichtversicherung.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung über Online-Termin

Wenn Sie ein Fahrzeug verkaufen oder verschenken, sollten Sie es nur im außerbetriebgesetzten Zustand übergeben. Sie vermeiden dadurch Komplikationen bei der nachträglichen Außerbetriebsetzung, wenn der Erwerber bzw. die Erwerberin seine/ihre Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich auf seinen/ihren Namen zuzulassen, nicht erfüllt. Unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug im noch zugelassenen oder bereits außerbetriebgesetzten Zustand übergeben, sind Sie nach dem Gesetz verpflichtet, die Veräußerung unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen, die dem Fahrzeug als letzte ein amtl. Kennzeichen erteilt hat. Dazu können Sie bspw. den Kaufvertrag in Kopie übersenden oder faxen. Wichtig ist, dass im Kaufvertrag dokumentiert ist, dass Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein oder die neuen Dokumente Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie die amtl. Kennzeichen an die Erwerberin oder den Erwerber übergeben wurden. Außerdem müssen der vollständige Name der Erwerberin oder des Erwerbers mit Anschrift angegeben werden. Die Übergabe der Dokumente muss von der Erwerberin oder dem Erwerber quittiert sein. Die neue Besitzerin oder der neue Besitzer benötigt außerdem den Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU), sofern aufgrund des Alters des Fahrzeuges eine solche Untersuchung schon fällig war. Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Sie bleiben nach dem Verkauf noch so lange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf den neuen Halter umgeschrieben, oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde. Mit Eingang der vollständigen Verkaufsanzeige bei der Zulassungsstelle wird die steuerliche Abmeldung des Fahrzeuges veranlasst. Die Erwerberin bzw. der Erwerber wird damit steuerpflichtig. Beim Verkauf ins Ausland ist es besonders wichtig, das Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb zu setzen, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regefall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer. Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (mittels Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug).außerbetriebgesetzten Zustand übergeben, sind Sie nach dem Gesetz verpflichtet, die Veräußerung unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen, die dem Fahrzeug als letzte ein amtl. Kennzeichen erteilt hat. Dazu können Sie bspw. den Kaufvertrag in Kopie übersenden oder faxen. Wichtig ist, dass im

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell
  • Kfz-Zulassungsstelle Cochem, Endertplatz 2, 56812 Cochem
  • Kfz-Zulassungsaußenstelle Zell, Corray 1, 56856 Zell

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

Die Veräußerung eines Fahrzeugs muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Anträge / Formulare

Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss den Namen und die Anschrift des Käufers sowie das amtliche Kennzeichen des verkauften Fahrzeugs enthalten.