Information über verschiedene Grabarten

Zuständige Kommune

Verbandsgemeinde Kaisersesch

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Reihengräber:

Die Überlassung einer Reihengrabstätte stellt die normale Nutzungsform dar. Ein Reihengrab ist für jeden verstorbenen Einwohner zur Verfügung zu stellen.

Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

Wahlgräber:

Die Überlassung eines Wahl- (oder auch Sondergrabes) begründet ein über das normale Nutzungsrecht hinausgehende Sondernutzungsrecht, das im Verhältnis zum Reihengrab ein mit gewissen Besonderheiten ausgestattetes gleichartiges Recht ist.

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer einer gewissen Nutzungszeit verliehen wird. Das Nutzungsrecht ist in der Regel ca. 10 Jahre länger festgelegt als die Ruhezeit. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(Weiteres siehe Nutzungszeit)

Urnengräber:

Für Aschenbeisetzungen ist ebenfalls zwischen Reihengräbern und Wahlgräbern zu unterscheiden.

Rasengräber bzw. gepflegte Gräber

Auf Wunsch der Verstorbenen und auch der Angehörigen nach einer Grabstätte, die keiner Pflege nach der Beisetzung mehr bedarf, werden mittlerweile auf verschiedenen Friedhöfen auch Rasengräber zur Verfügung gestellt. Bei dieser Grabart handelt es sich um Grabstätten, die in einem von dem Friedhofsträger gepflegten Rasenfeld liegen und mit einer einheitlichen Liegeplatte (mit Namen und evtl. Geburts- und Sterbedatum) versehen sind.

Die pflegefreien Gräber werden von dem Friehofsträger nicht in Form einer Rasenfläche sondern in anderer Form gestattet. Auch hier werden die pflegefreien Grabstätten sowie die angrenzenden Freiflächen von dem Friedhofsträger unterhalten.

Bei beiden Grabarten ist die Aufbringung von Grabschmuck und -lampen, usw. seitens der Angehörigen gar nicht oder nur zu gewissen Zeiten zulässig.

Ruhezeit:

Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht neu belegt werden darf. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten, als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Die Ruhefrist ist eine Mindestfrist. Welche Ruhefrist zu wählen ist, muss für jeden Friedhof unter Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse festgelegt werden. In Rheinland-Pfalz ist eine Mindestruhezeit von 15 Jahren vorgeschrieben.

Die Ruhefrist für Aschenreste braucht nicht länger als 20 Jahre zu sein.

Nutzungszeit:

Nutzungszeit ist der Zeitraum für den die Nutzungszeit bei einer Wahlgrabstätte verliehen wird.

Die eigentliche Zweckbestimmung eines Wahlgrabes (Sondergrabes) besteht in der Überlassung der Ruhestätte für die Verstorbenen einer Familie auf angemessene Zeit, d.h. in einer längeren Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer darf nicht auf die Dauer der Ruhezeit beschränkt sein, sondern muss wesentlich länger bemessen werden.

Gemischte Grabstätten:

Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Beisetzung einer Urne ist nur dann möglich, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens die Länge der Ruhefrist der Asche beträgt .(Z.B. Ruhefrist Leiche 25 Jahre, Ruhefrist Asche 15 Jahre; Bestattung einer Urne in der Reihengrabstätte ist nur bis 10 Jahre nach erster Bestattung möglich.)

Nähere Informationen sind über die zuständigen Behörden zu erfragen:
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung