Abbruchgenehmigung

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Zuständige Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
Eine Abbruchgenehmigung ist regelmäßig nicht erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn zu prüfen, wenn diese aneinander gebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

 
An wen muss ich mich wenden?

Die Untere Bauaufsichtbehörde der Kreisverwaltung


 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)