Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister

Zuständige Kommune

Verbandsgemeinde Kaisersesch

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Nach dem Bundesmeldegesetz haben Sie das Recht der Übermittlung Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen zu widersprechen:

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten  an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs.1 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung  von Daten aus Anlass von  Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk  (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs.2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung  von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs.3 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung  von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person  angehören (§ 42 Abs. 3 BMG i.V.m. § 42 Abs.2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung  von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr ((§ 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs.1 Soldatengesetz)
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Kaisersesch
Das Melderegister dient unter anderem der Erteilung von Auskünften an private und öffentliche Stellen. Melderegisterauskünfte über den Vor- und Familiennamen, den Doktorgrad sowie die Anschrift einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner (einfache Melderegisterauskunft) können auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat (§ 34 Abs. 3 S. 4 MG).
Über die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft hinaus sind eine Reihe von weiteren Fällen Auskünfte aus dem Melderegister zulässig.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönlichen Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, die Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren beim Einwohnermeldeamt zu beantragen.
Hinweis: Sollten Sie bereits einen Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre gestellt haben, ist dieser nach wie vor gültig.
Erläuterungen zu den einzelnen Auskunfts- und Übermittlungssperren:

Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen:
Nach § 34 Abs. 8 Satz 1 Meldegesetz darf die Meldebehörde keine Auskünfte erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Gründe für die Einrichtung dieser Auskunftssperre sind im Einzelnen darzulegen und soweit möglich mit Nachweisen zu belegen. Nach § 34 Abs. 8 Satz 3 Meldegesetz ist die Auskunftssperre befristet und endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Liegen die Gründe für die Einrichtung der Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist weiterhin vor, kann die Sperre auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe von Meldedaten für Werbezwecke:
Diese Auskunftssperre ist auf Antrag im Melderegister einzutragen, wenn die betroffene Person verlangt, dass ihre Daten nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwenden wollen (§ 7 Meldegesetz, § 6 Melderechtsrahmengesetz). Die Beantragung dieser Auskunftssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe bei Alters- und Ehejubiläen:
Aus Anlass eines Altersjubiläums (70. Geburtstag und jeder folgende) oder Ehejubiläums (50. Ehejubiläum und jedes weitere) darf die Meldebehörde aufgrund von § 35 Abs. 3 Meldegesetz Mandatsträgerinnen, Mandatsträgern, Presse und Rundfunk eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn nicht bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum widersprochen worden ist. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Adressbuchverlage:
An Adressbuchverlage dürfen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Meldegesetz Angaben über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, weitergegeben werden. Die Weitergabe von Meldedaten an Adressbuchverlage ist nur zulässig, soweit nicht die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage nach § 35 Abs. 4 Satz 3 Meldegesetz widersprochen hat. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet:
Eine einfache Melderegisterauskunft kann nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Meldegesetz auch mittels eines automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn dieser Form der Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 3 Satz 4 Meldegesetz widersprochen wurde. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Parteien und an Antragstellerinnen und Antragsteller von Volksabstimmungen:
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 35 Abs. 1 Meldegesetz an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Daten über Gruppen namentlich nicht benannter Personen weitergegeben werden, soweit diese der Weitergabe nicht widersprochen haben. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich. Im Zusammenhang mit Volksabstimmungen (z.B. Volksbegehren, Volksentscheide) dürfen nach § 35 Abs. 2 Meldegesetz an Antragstellerinnen und Antragsteller von Volksabstimmungen sowie an Parteien Daten über Gruppen namentlich nicht benannter Personen weitergegeben werden, soweit diese der Weitergabe nicht widersprochen haben. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrverwaltung:
Für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in der Bundeswehr übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich die Namen und Anschriften von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn betroffene Personen ihr widersprochen haben (§ 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes). Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften:
§ 32 Abs. 2 Satz 1Meldegesetz sieht vor, dass an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten eines Mitglieds einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auch Grunddaten von Personen, die mit dem Mitglied in demselben Familienverband leben, weitergegeben werden dürfen. Der Familienangehörige kann jedoch nach § 32 Abs. 2 Satz 3 Meldegesetz der Weitergabe seiner Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der er nicht angehört, widersprechen. Diese Erklärung kann auch für minderjährige Kinder abgegeben werden. In diesem Fall sind die Namen der Kinder und deren Geburtsdaten in das dafür vorgesehene Feld einzutragen. Für die Wirksamkeit der für die minderjährigen Kinder abgegebenen Erklärung muss das Formular in dem dafür vorgesehenen Feld von allen sorgeberechtigten Personen unterschrieben werden. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

Welche Unterlagen werden benötigt?

Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Kaisersesch
Personalausweis oder Reisepass
bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
Begründung

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz