Denkmalschutz

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

siehe Denkmalpflege

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Wichtig: Vor telefonischer Kontaktierung ist ein schriftlicher Antrag auf Auskunft zu stellen. Das entsprechende Antragsformular ist verlinkt angefügt.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung ist schriftlich, mit aussagekräftigen Unterlagen zu stellen und bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. 

Dem Antrag sind folgende erforderliche Unterlagen beizufügen:

-aktueller amtlicher Katasterplan

-Fotografien

-Kostenvoranschläge

Je nach Umfang und Art der Maßnahme sind weitere Unterlagen erforderlich, zum Beispiel:

-Dokumentationen (z.B. Schadensanalysen, Raumbücher etc.)

-Bestandspläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)

-Gutachten

-Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

-Entwurfspläne


Die Entscheidung über den Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung trifft die Untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde (GDKE). Dazu erhält die Fachbehörde die Antragsunterlagen. Bei Bedarf findet ein gemeinsamer Ortstermin statt.

Ziel der Denkmalpflege ist es, sowenig wie möglich von der ursprünglichen, historischen Substanz auszutauschen und soviel wie möglich zu erhalten. Um eine Verträglichkeit der „alten“ Baustoffe mit den „neuen“ Baustoffen zu gewährleisten, sollte bei einer Erneuerung nur mit denkmalverträglichen Materialien gearbeitet werden. Im Einzelfall kann dies sogar helfen, Kosten einzusparen. Es ist daher unbedingt zu überprüfen, inwieweit noch vorhandene, historische Substanz vorhanden und erhaltenswert ist oder wo es ratsam ist, einen Austausch zum Beispiel verursacht durch witterungsbedingte Schäden vorzunehmen.


Steuerliche Bescheinigung

Steuerliche Vergünstigungen in Bezug auf die Denkmaleigenschaft werden nur dann gewährt, wenn die Maßnahmen entsprechend dieser denkmalrechtlichen Genehmigung und in vorheriger Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde der Generaldirektion kulturelles Erbe (GDKE) durchgeführt werden. Grundlagenbescheide für das Finanzamt stellt die GDKE nach erfolgreicher Beendigung der Arbeiten aus. Die erforderliche vorherige Abstimmung mit der GDKE hinsichtlich der steuerlichen Bescheinigung wird durch die vorliegende denkmalrechtliche Genehmigung nicht ersetzt.

Nach Fertigstellung sind zur Ausstellung der steuerlichen Bescheinigung durch die Landesdenkmalpflege der Unteren Denkmalschutzbehörde aussagekräftige Fotos vorzulegen. Diese können gerne per E-Mail zugesandt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Welche Gebühren fallen an?

Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde

sind im Gegensatz zu Amtshandlungen im Baurecht frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Dies gilt nicht für Anordnungen der unteren Denkmalschutzbehörden nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie für die Erstellung von Gutachten und die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Denkmalfachbehörde nach § 25 Abs. 1 Satz 2.

Rechtsgrundlage

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Grundlage für diese Regelung in Rheinland-Pfalz ist das Denkmalschutzgesetz (DSchG). 

Hier sind die Aufgaben des Denkmalschutzes, sowie Rechte und Pflichten von Eigentümern verankert.

(http://download.gdke-rlp.de/texte/denkmalschutzgesetz-20101004.pdf)