Lärm (Allgemein)

Zuständige Kommune

Verbandsgemeinde Zell (Mosel)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Lärm erreicht die meisten Menschen überall und zu jeder Zeit. Kaum ein Ort an dem das körperliche,
seelische und soziale Wohlbefinden von Menschen nicht durch Lärm beeinträchtigt wird. Es kann sich hierbei um Lärm handeln, der durch den Verkehr, durch gewerbliche Tätigkeiten, Freizeit- oder Sportanlagen, aber auch durch das Verhalten einzelner Mitmenschen verursacht wird.

Jeder Mensch reagiert unterschiedlich auf Geräuschbelastungen im täglichen Umfeld. So entstehen nicht selten Lärmkonflikte im Rahmen der individuellen Freizeitgestaltung. Während z.B. Gäste einer Gaststätte das Leben bei einem guten Glas Wein und zu vorgerückter Stunde mit weinseligen Liedern und geöffneten Fenstern genießen, können die Nachbarn im direkten Umfeld dieser Gaststätte aufgrund des vorherrschenden Geräuschpegels ihre Freizeit nicht selbstbestimmt gestalten.

Auf der Grundlage des Gaststättengesetzes haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, bei Bedarf regulierend einzugreifen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz können gegenüber dem Betreiber einer Gaststätte Auflagen zur Abwendung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes erteilt werden. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählt auch der Lärm, der von der Gaststätte ausgeht. Zu den allgemein bekannten Geräuschimmissionen einer Gasstätte gehören neben den Musikanlagen auch die Unterhaltung und das Gelächter der Gäste, das Schlagen von Autotüren und die durch das An- und Abfahren von Fahrzeugen entstehende Geräuschkulisse

Nicht zu unterschätzen ist auch der Nachbarschaftslärm. Insbesondere die Pflege der Gärten verbunden mit Geräten wie z.B. Rasenmäher, Grastrimmer, Laubsauger, Heckenschere führt häufig zu lärmbedingten Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Hier soll die das dritte Landesgesetz zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 09.03.2011 und der durch diese Vorschrift neu gefaßte § 8 des Landesimmissionsschutzgesetzes für weniger Lärm sorgen. In Wohngebieten dürfen viele Geräte künftig nur noch zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr betrieben werden. Nach 20.00 Uhr ist u.a. die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren, Motorhacken, Vertikutiergeräten oder Schredder verboten.

Auch Bauherren und Heimwerker müssen nach 20.00 Uhr auf die Verwendung von z.B. Hochdruckreiniger, Fugenschneider, Baustellenkreissäge, Bohrmaschinen und Betonmischer verzichten. Die neue Regelung gilt allerdings nur für den Gerätebetrieb im Freien. Unverändert dürfen Geräte bis 22.00 Uhr in der Wohnung verwendet werden.

Weitaus stärker wird die Handhabung von Laubbläsern, Laubsammlern, Grastrimmern und Freischneidern eingeschränkt. Diese Geräte dürfen nur an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr betrieben werden. Eine Ausnahme bilden Neugeräte, die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Neugeräte müssen künftig ein Hinweisschild erhalten, zu welchen Uhrzeiten sie im Wohngebiet im Freien verwendet werden dürfen. Altgeräte müssen dahingehend nicht nachgerüstet werden. Weiterhin muss die maximale Geräuschentwicklung der Geräte vom Hersteller angegeben werden.

Den Lärmverursachern ist in vielen Fällen nicht bewusst, dass sie ihre Mitmenschen über die Toleranzgrenze hinaus belästigen. Ein klärendes Gespräch zwischen den Beteiligten kann u.U. den Weg zum Ordnungsamt ersparen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein nachbarschaftliches Gespräch meist zu einer schnelleren Lösung des Problems führt, als eine Inanspruchnahme staatlicher Stellen.

 

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Gaststättengesetz

Bundesimmissionsschutzgesetz

Landesimmissionsschutzgesetz