Kraftfahrzeugsteuer Festsetzung

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Ihr Fahrzeug wird zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch das zuständige Hauptzollamt festgesetzt und von einem von Ihnen benannten Konto eingezogen. Dazu müssen Sie

  1. bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
  2. sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.

Ausnahmen

In erheblichen Härtefällen können Sie eine Befreiung vom Lastschriftverfahren schriftlich beantragen. Das Vorliegen eines Härtefalles muss von Ihnen im Antrag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Stückelung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wird für ein Jahr im Voraus von Ihrem Konto abgebucht. Eine Stückelung ist nur möglich, wenn die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer EUR 500,00 im Jahr überschreitet. Einzelheiten dazu regelt § 11 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Günstigerprüfung

Bei einer Erstzulassung Ihres Pkw vor dem 1.7.2009 richtet sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer nach der Größe des Hubraums und den Schadstoffemissionen, bei einer späteren Erstzulassung zu einem geringeren Teil nach der Größe des Hubraums und stärker nach der Höhe des Kohlendioxidausstoßes.

Wenn Ihr Pkw zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 zugelassen wurde, wird die neuere kohlendioxid-orientierte Besteuerung auch dann angewendet, wenn sie für Sie günstiger als die ältere, stärker hubraumorientierte Besteuerung ist (§ 18 Abs. 4a KraftStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2. Buchst. a und b).

Verfahrensablauf

Sie müssen

  1. bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
  2. sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.

Sie bekommen anschließend einen schriftlichen Bescheid vom zuständigen Hauptzollamt über die Höhe der jährlich zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer.

Stückelung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wird für ein Jahr im Voraus von dem von Ihnen benannten Konto abgebucht. Eine Stückelung ist nur möglich, wenn die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer EUR 500,00 im Jahr überschreitet. Einzelheiten dazu regelt § 11 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, werden zu viel gezahlte Beträge auf den Tag genau erstattet.

Die Steuerpflicht endet erst dann,

  1. wenn das Hauptzollamt durch die zuständige Zulassungsbehörde über eine Abmeldung oder Ummeldung des Fahrzeuges benachrichtigt worden ist oder
  2. wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie das Fahrzeug schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr benutzt haben und die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert haben (§ 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG).

Voraussetzungen

Ihr Fahrzeug wird zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Sie müssen dazu

  1. bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
  2. sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.

Das gilt nicht, wenn Sie von der Steuerpflicht befreit sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • SEPA-Lastschriftmandat
  • ​Die für die Zulassung eines Fahrzeugs erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Bei Änderung Ihrer Bankverbindung informieren Sie bitte umgehend das zuständige Hauptzollamt. Denken Sie daran, dass Sie in diesem Fall eine neue Einzugsermächtigung erteilen müssen.

Weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten der Zollverwaltung zu finden.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Kraftfahrzeugsteuer nicht gezahlt

Sie haben Ihre Kraftfahrzeug-Steuer nicht bezahlt. Was passiert als nächstes, womit muss man rechnen?


Folgen des Zahlungsverzuges

Sollten Sie Ihre Kraftfahrzeug-Steuer auch nach wiederholter Aufforderung nicht gezahlt haben, informiert das für Sie zuständige Hauptzollamt die Zulassungsbehörde entsprechend.


Die Zulassungsbehörde wird dann gegen Sie eine Ordnungsverfügung inkl. Betriebsuntersagung für das Kraftfahrzeug erlassen. Das Fahrzeug darf dann nicht mehr gefahren werden. Inhalt der Ordnungsverfügung ist die letztmalige Aufforderung zur Zahlung der offenen Steuer und die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges. Sollten Sie dieser letztmaligen Aufforderung ebenfalls nicht nachkommen, werden Maßnahmen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung durch den Vollstreckungsdienst der Verwaltung ergriffen.


Weitere Folgen des Zahlungsverzugs

Seit dem 01.01.2006 darf die Zulassungsstelle ein Fahrzeug nur dann zulassen, wenn der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände beim Hauptzollamt hat.