Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.

Verfahrensablauf:

Der Antrag auf Zulassung ist durch den Halter oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung über Online-Termin

Sie können ihr Fahrzeug seit 1.10.2019 auch Online ohne Aufsuchung der Kfz-Zulassungsstelle zulassen. Gehen sie dazu auf unsere Internetseite.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell
  • Kfz-Zulassungsstelle Cochem, Endertplatz 2, 56812 Cochem
  • Kfz-Zulassungsaußenstelle Zell, Corray 1, 56856 Zell

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II und Datenbestätigung (COC) im Original
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der Meldebehörde des Wohnorts,; Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!). Ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung
  • Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (muss bei Zulassung durch einen Dritten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber schriftlich vorgelegt werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.)
  • Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (z. B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (z. B. TÜV-Gutachter) zu prüfen. Die von ihm über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen benötigen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme.
  • Wenn Sie einen Dritten mit der Zulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Zusätzlich bei Firmen:

  • Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist) sowie dessen/deren Vollmacht

bei Vereinen:

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)

bei minderjährigen Fahrzeughaltern:

  • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
  • deren Ausweise.

bei eingeführten Fahrzeugen für die noch keine ZB II erteilt wurde:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder Datenbestätigung
  • (Sofern nur eine EG-Übereinstimmungserklärung vorliegt, ist zusätzlich als Nachweis der Verfügungsberechtigung der Kaufvertrag bzw. die Rechnung jeweils im Original vorzulegen)
  • den Kaufvertrag / die Rechnung
  • Versicherungsbestätigung
Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Für die Zulassung von fabrikneuen Importfahrzeugen müssen zusätzlich bei der Zulassungsstelle Cochem als auch der Zulassungsaußenstelle Zell nachfolgende Unterlagen vorgelegt werden:

Bei Import eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land werden benötigt:  

  • bei Import aus einem EU-Land ist ein "certificate of conformity" (COC-Dokument) vorzulegen. 
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung (Kaufertrag oder Originalrechnung)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Personalausweis oder Pass (bei Reisepass ist zusätzlich einer Einwohnermeldebestätigung zusätzlich erforderlich
  • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug
  • Vollmacht bei Vertretung
  • Bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Erteilung eines Sepa-Lastschriftmandats zur Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer


Bei Import eines Neufahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land werden benötigt:  

  • Herstellerpapiere
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung (Kaufertrag oder Originalrechnung)
  • bei Import aus einem Nicht-EU-Land ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes vorzulegen
  • bei Import aus einem Nicht-EU-Land ist eine Vollabnahme durch einen amtlich anerkannten Prüfingenieur nach §21 StVZO erforderlich
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Personalausweis oder Pass (bei Reisepass ist zusätzlich einer Einwohnermeldebestätigung zusätzlich erforderlich)
  • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug
  • Vollmacht bei Vertretung
  • Bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Erteilung eines Sepa-Lastschriftmandats zur Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Bei der Zulassung eines Neufahrzeuges fallen 27,60 Euro an Verwaltungsgebühren an. 

Bei der Zulassung eines importierten Neufahrzeuges aus einem EU-Land fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 31,50 Euro (soweit nicht aus bauartbedingten Gründen eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung erforderlich ist) an.

Bei der Zulassung eines importierten Neufahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 48,60 Euro (soweit nicht aus bauartbedingten Gründen eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung erforderlich ist) an.

Die Gebühren erhöhen sich um 15,30 Euro, wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind.

Bei Zuteilung eines Wunschkennzeichen erhöhen sich die Gebühren um 10,20 Euro, lag sogar eine Vorabreservierung vor erhöht sich die Gebühr um weitere 2,60 Euro.

Die zusätzliche Gebühr beim Austausch des alten Fahrzeugbriefes auf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder der Austausch dieser gegen z.B. eine vollgeschriebene Zulassungsbescheinigung Teil II, in der kein weiterer Haltereintrag möglich ist, beträgt 5,10 Euro.

Zusätzliche Kosten fallen für die Kennzeichenschilder an.

Was sollte ich noch wissen?

Wird im Rahmen der Zulassung die erstmalige Ausstellung eines Fahrzeugbriefs (ZB II) notwendig ist das Fahrzeug grundsätzlich von der Zulassungsbehörde durch Vorführung des Fahrzeugs zu identifizieren.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Mitgliedstaaten der EU

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.


Zusätzliche Informationen

Ist das Fahrzeug nicht älter als sechs Monate oder hat es nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt, müssen Sie bei der Zulassung von importierten Fahrzeugen eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgeben. Diese wird durch uns an  das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergegeben wird.


In diesem Fall müssen Sie außerdem innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt die „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung“ gem. Vordruck ´USt 1 B´ abgeben und die Steuer entrichten. So sieht es §18 Abs. 5a Satz 4 i.V.m. §15 Abs.1 Nr. 7 des Umsatzsteuergesetzes vor.