Umweltbonus für Elektrofahrzeuge beantragen

Leistungsbeschreibung

Der Absatz neuer elektrisch betriebener Fahrzeuge wird mit einem Umweltbonus gefördert.

Ein Umweltbonus in Höhe von EUR 4.000 wird Ihnen gewährt für den Erwerb

  • eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs,
  • eines Brennstoffzellenfahrzeugs oder

eines anderen Fahrzeugs, das während der Fahrt keine lokalen CO2-Emissionen verursacht

  • Ein Umweltbonus in Höhe von EUR 3.000 wird Ihnen gewährt für den Erwerb
  • eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs (Plug-In-Hybrid),
  • eines Fahrzeugs, das weniger als 50 g CO2-Emissionen pro km verursacht.

Der Umweltbonus soll die Akzeptanz der Elektromobilität fördern. Er wird jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie geleistet. Diese Leistungsinformation behandelt nur den Bundesanteil am Umweltbonus. 

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Im Jahr 2023 wird ein Umweltbonus in Höhe von 4.500 € für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge gewährt, wenn der Netto-Listenpreis bis zu 40.000 € beträgt. Hinzukommt der Händler-Anteil von mindestens 2.250 € (netto), wodurch die Gesamtförderung rund 7.178 € (brutto) beträgt.

Bis zu einem Netto-Listenpreis von 65.000 € beträgt der staatliche Anteil des Umweltbonus 3.000 € und der Händler-Anteil mindestens 1.500 € (netto), wodurch eine Gesamtförderung in Höhe von rund 4.785 € entsteht. Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge werden nicht mehr gefördert.

Die Förderung ist ab dem 01.09.2023 auf Privatpersonen beschränkt, weshalb Gewerbetreibende bei späterer Fahrzeug-Zulassung nur auf gesonderte Förderaufrufe und die steuerlichen Vergünstigungen zurückgreifen können.

Im Jahr 2024 wird der Umweltbonus bis zu einem Netto-Listenpreis von 45.000 € gewährt. Der staatliche Anteil beträgt 3.000 €, wodurch sich nach Ergänzung des Händler-Anteils ein Gesamtbetrag in Höhe von rund 4.785 € ergibt.

Verfahrensablauf

Die Förderung des Bundesanteils am Umweltbonus erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

1. Stufe (Antrag)

  • Den Antrag stellen Sie bitte elektronisch mit Hilfe des oben angegebenen Online-Formulars auf dem Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
  • Bei der Antragstellung müssen Sieden Kauf- oder Leasingvertrag bzw. die verbindliche Bestellung des Fahrzeugs auf dem Online-Portal hochladen.
  • Nach Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

2.Stufe (Verwendungsnachweis)

  • Sie müssen anschließend elektronisch nachweisen, dass das Fahrzeug entsprechend den Voraussetzungen der Förderrichtlinie verwendet worden ist.
  • Dazu müssen Sie die Rechnung und einen Nachweis für die Zulassung des Fahrzeugs (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) auf dem Online-Portal des Bundesamtes hochladen.
  • Spätestens neun Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides muss das Neufahrzeug zugelassen sein.
  • Zwischen dem Zugang des Zuwendungsbescheids und dem Eingang des Verwendungsnachweises beim BAFA dürfen maximal 10 Monate vergehen.
  • Nach positiver Prüfung durch das Bundesamt erfolgt die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das von Ihnen angegebene Konto.

Alle weiteren Details zum Verfahren finden sich in der Förderrichtlinie.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt für den Umweltbonus sind:
  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine
Nicht antragsberechtigt sind:
  • der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen,
  • Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen, und
  • deren Tochtergesellschaften sowie
  • alle anderen Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft des Automobilherstellers, auf die diese Muttergesellschaft mittelbar oder unmittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann,
  • Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
  • Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Voraussetzungen für die Förderung:
  • Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
  • Es muss sich um ein Neufahrzeug handeln, das erstmals zugelassen wird.
  • Der Erwerb (Kauf oder Leasing) sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 erfolgt sein.
  • Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
  • Wenn Sie den Bundesanteil am Umweltbonus beantragen, muss der Anteil der Autoindustrie am Umweltbonus bereits geleistet worden sein. Das wird vom BAFA durch Vergleich Ihrer Erwerbskosten mit den dem Amt vorliegenden Netto-Listenpreisen der jeweiligen Basismodelle ermittelt.
  • Weitere Voraussetzungen finden sich in der Förderrichtlinie.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von EUR 600 Mio. und endet spätestens am 30. Juni 2019.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Wird ein E-Auto mit einer verhältnismäßig kurzen Lieferzeit von beispielsweise 1 – 3 Monaten gewählt, ist die Chance auf einen hohen Umweltbonus größer, als wenn die Lieferzeit beispielsweise 18 – 20 Monate beträgt. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der Bundesmittel bis zum Jahr 2025. Falls das Budget beispielsweise schon im Jahr 2024 aufgebraucht ist, stehen nur im Falle einer Aufstockung des Budgets noch Mittel zur Verfügung.

Kurztext

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Bei Zulassung des förderfähigen Fahrzeugs im Jahr 2023 wird Ihnen ein staatlicher Anteil in Höhe von 4.500 € gewährt, sofern der Netto-Listenpreis bis zu 40.000 € beträgt. Bis zu einem Netto-Listenpreis von 65.000 € beträgt der staatliche Anteil 3.000 €.

Im Jahr 2024 wird Ihnen ein staatlicher Anteil von 3.000 € gewährt, wenn das Fahrzeug einen Netto-Listenpreis von maximal 45.000 € aufweist.