Kfz-Kennzeichen: ungestempelt

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Das Gleiche gilt für die Rückfahrt nach Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und Entstempelung der Kennzeichen.

Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) ist mitzuführen.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Bedingungen für die Erlaubnis für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 

Nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:

  • Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere zur Anbringung der Stempelplakette und zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
  • Fahrten dürfen nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und eines angrenzendes Zulassungsbezirks ausgeführt werden (Für den Landkreis Cochem-Zell kommen folgende Bezirke in Frage: Rhein-Hunsrück-Kreis, Landkreis Bernkastel-Wittlich, Landkreis Vulkaneifel, Landkreis Mayen-Koblenz)
  • Die Fahrt muss auf direkten Weg, ohne Umweg erfolgen
  • Die Fahrzeugpapiere müssen vorgehalten werden

Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss Ihnen hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (VB-Nummer) zugeteilt sein oder Sie haben eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt. Darauf befindet sich der Zusatz: „Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach §10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung“ (Dieser Zusatz darf nicht gestrichen sein)

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten und entstempelten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages durchgeführt werden, wenn Sie von der Kraftfahrzeugpflichtversicherung erfasst sind.

Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell
  • Kfz-Zulassungsstelle Cochem, Endertplatz 2, 56812 Cochem
  • Kfz-Zulassungsaußenstelle Zell, Corray 1, 56856 Zell