Kfz: außer Betrieb setzen (Abmeldung)

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Soll ein zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.

Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Hierfür bietet die Kreisverwaltung / Stadtverwaltung auf ihrer Homepage einen weiterführenden Link an.

Der Halter des Fahrzeugs hat sich durch den neuen Personalausweis (nPA) oder den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion zu identifizieren. Hierfür sind ein Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ erforderlich.

Das Kennzeichen ist anzugeben. Die Sicherheitscodes der Siegel auf den Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung sind freizulegen und einzugeben. Die Bezahlung erfolgt über ein E-Paymentsystem. Der Halter erhält von der Zulassungsstelle eine Information über die Abmeldung des Fahrzeugs.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung über Online-Termin

Hier können Sie die Online-Abmeldung bzw. die Online-Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf denselben Halter, im selben Zulassungsbezirk vornehmen.


Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen können bei allen Zulassungsbehörden in Deutschland durchgeführt werden und sind somit nicht an die örtliche Zulassungsbehörde gebunden. Rückfahrten, Verbringungsfahren von der Zulassungsstelle bei der das Fahrzeug abgemeldet wurde, dürfen nach Entfernung der Zulassungsplaketten, mit ungestempelten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages durchgeführt werden, wenn Sie von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

 
Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges, das ins Ausland exportiert wurde und dort zugelassen wurde, ist der schriftliche Nachweis der ausländischen Behörde über den Verbleib der deutschen Kennzeichen und der deutschen Fahrzeugpapieren erforderlich.

Es besteht die Möglichkeit, nach Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges die Kennzeichen direkt für eine Anmeldung eines Fahrzeuges weiter zu verwenden. Außerdem kann man die Kennzeichen für einen befristeten Zeitraum von einem Jahr reservieren. Dadurch erspart man sich die Kosten für die Kennzeichenschilder.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell
  • Kfz-Zulassungsstelle Cochem, Endertplatz 2, 56812 Cochem
  • Kfz-Zulassungsaußenstelle Zell, Corray 1, 56856 Zell

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • das / die bisherige bisherige(n) Kennzeichenschild(er)
  • bei Überlassung eines Pkws (Klasse M1) oder Nutzfahrzeugs (Klasse N1) an eine anerkannte Verwertungsstelle: zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 FZV

Legt ein Dritter alle erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Wenn Sie die notwendigen Unterlagen nicht vollständig vorlegen können, ist die Außerbetriebsetzung nur unter Abgabe einer sogenannten „Erklärung an Eides Statt“ hinsichtlich der nicht vorliegenden Unterlagen möglich.

Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeug nach Diebstahl werden benötigt:

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung II

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung I (falls noch vorhanden)

  • Bescheinigung einer deutschen Polizeidienststelle über den Fahrzeugdiebstahl (unbedingt erforderlich – auch wenn das Fahrzeug im Ausland gestohlen wurde). Die Vorlage der Übersetzung einer Diebstahlanzeige einer ausländischen Polizeibehörde reicht nicht aus.


Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Gebühr: 6,90 €
Vorkasse: Ja
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks: (Nr. 224.1 Ge-bOSt)

Gebühr: 5,70 €
Vorkasse: Ja
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Außerbetriebsetzung Internetbasiert (Nr. 224.2 Ge-bOSt)

Gebühr: 5,10 €
Vorkasse: Ja
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Entgegennahme eines Verwertungsnachweises nach § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung: (Nr. 224.3 GebOSt)

Gebühr: 10,20 €
Vorkasse: Ja
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Entgegennahme eines Verwertungsnachweises nach § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung (Nr. 224.4 GebOSt)

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell
  • Die Gebühren betragen bei einer Außerbetriebsetzung 15,90 Euro.
  • Bei der internetbasierten Online-Abmeldung beträgt die Gebühr 2,10 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Rückfahrten von der Zulassungsbehörde

Eine Rückfahrt nach Entfernung der Stempelplakette darf mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist.

Kennzeichenreservierung

Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monate reservieren lassen.
Achtung: Das Kennzeichen wird nicht automatisch reserviert; die Reservierung ist bei der Zulassungsbehörde zu beantragen!

Wiederzulassung

Fahrzeug- und Halterdaten werden im Zentralen Fahrzeugregister sieben Jahre gespeichert. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Wiederzulassung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und eines Berichts über die bestandene Hauptuntersuchung (TÜV) möglich.
Nach Ablauf dieses Zeitraums sind für die Wiederzulassung ggf. ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen sowie ein Bericht über die bestandene Hauptuntersuchung (TÜV) erforderlich.