Kfz-Zulassungsbescheinigung: Halterdaten (Name/ Adresse) ändern
Zuständige Kommune
Landkreis Cochem-ZellZuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
Inhalt
Leistungsbeschreibung
Änderungen der Halterangaben (persönliche Änderungen wie z.B. Namensänderung durch Heirat oder Scheidung und Adressänderungen) müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.
Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet; soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.
Die Änderungen werden sowohl in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.
Ändert sich nur die Anschrift (keine Namensänderung) innerhalb des Zulassungsbezirks muss die ZB II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue ZB I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen ZB I ein entsprechender Aufkleber angebracht.
Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Sicherung der Ansprüche einer Bank oder eines Leasinggebers hinterlegt, so sind diese Stellen zu bitten, die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Zulassungsbehörde zur Änderung zu übersenden.
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung über Online-Termin
Eine Adressänderung ist auch online möglich.
Bei juristischen Personen ist eine Umfirmierung oder auch der Wechsel der Gesellschaftsform unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
An wen muss ich mich wenden?
- Zulassungsstelle Kreisverwaltung Cochem-Zell, Endertplatz 2, 56812 Cochem
- Zulassungsaußenstelle Zell, Corray 1, 56856 Zell
- Einwohnermeldeämter der Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Ulmen
Bei finanzierten Fahrzeugen kann die Änderung der Fahrzeugpapiere nur in der Zulassungsstelle vorgenommen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes; ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
- eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag auf Berichtigung der Dokumente stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
bei Firmen:
- zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
bei Vereinen:
- zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (HU)
Ändert sich lediglich die Anschrift ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) nicht notwendig.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.
Die Zulassungsbehörde gibt die geänderten Daten an das Hauptzollamt weiter.
Die Zulassungsstelle gibt die geänderten Daten automatisch an ihre Versicherung und an das Hauptzollamt weiter.
Bei finanzierten Fahrzeugen kann die Änderung der Fahrzeugpapiere nur in der Zulassungsstelle vorgenommen werden.