Neue Ausstellung eines Führerscheins wegen Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust beantragen

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Anträge / Formulare

Der Antrag auf einen Ersatzführerschein ist bei der zuständigen Stelle vom Fahrerlaubnisinhaber persönlich schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen.

Die Abholung des beantragten Führerscheines kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen; der Ersatzführerschein kann auf Wunsch auch zugeschickt werden.

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Führerschein:

  • verloren gegangen bzw. abhanden gekommen ist,
  • gestohlen wurde,
  • unbrauchbar geworden ist, weil er unleserlich geworden ist, sich Ihr Aussehen geändert hat bzw. andere Gründe vorliegen,

benötigen Sie einen neuen Führerschein.

Nicht erforderlich ist ein neuer Führerschein bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände, sofern der im Führerschein geführte Name im Personalausweis ersichtlich ist.

Voraussetzungen:

  • Sie haben Ihren ordentlichen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Behörde.
  • Sie sind Inhaber/in einer Fahrerlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung über Online-Termin.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  •  Abgabe bzw. Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Führerscheines (dies erfolgt im Rahmen der Vorsprache )
  • gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz

Diebstahl:

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • sofortige Diebstahlsanzeige bei der Polizeidienststelle (falls der Diebstahl im Ausland erfolgte wird eine Übersetzung benötigt)
  • gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz

Unbrauchbarkeit:

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz
  • alter Führerschein

Namenswechsel:

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz sowie, falls der neue Name dort noch nicht eingetragen ist, eine Bescheinigung über die Namensänderung
  • alter Führerschein 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Welche Fristen muss ich beachten?

Ist Ihr Führerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, so haben Sie den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten.

Anträge / Formulare

Der Antrag auf einen Ersatzführerschein ist bei der zuständigen Stelle vom Fahrerlaubnisinhaber persönlich schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen.

Die Abholung des beantragten Führerscheines kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen; der Ersatzführerschein kann auf Wunsch auch zugeschickt werden.