Akteneinsicht in archivierte Bauakten (Bauaktenarchiv)

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Hier gelangen Sie zum online Antrag auf Akteneinsicht in Bauakten.

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Im Rahmen von Bauvorhaben werden Akten angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente erhalten.

Berechtigte Personen können in die Bauakten bestehender Gebäude Einsicht nehmen.

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Im Archiv der Baubehörde werden Bauakten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. 

Es sind Bauakten ab den 50igern Jahren (VG Zell ab 1965) vorhanden.

Diese können folgende Unterlagen beinhalten: Bauantrag, Baubeschreibung, Lageplan, Berechnungen, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, statische Nachweise, Baugenehmigung.


Berechtigte Personen

Aus Datenschutzgründen dürfen Bauakten nur vom Eigentümer selbst oder einer bevollmächtigen Person eingesehen werden.


An wen muss ich mich wenden?

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Wichtig: Vor telefonischer Kontaktierung ist ein ein schriftlicher Antrag auf Bauakteneinsicht zu stellen. Das entsprechende Antragsformular ist verlinkt angefügt.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form eines

  • aktuellen Grundbuchauszugs,
  • eines Kaufvertrags,
  • eines Erbscheines oder
  • eines Grundsteuerbescheides.

Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Verfügungsberechtigten erforderlich werden.

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Welche Unterlagen werden benötigt?: 

Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird (z.B. in Form eines aktuellen Grundbuchauszugs, eines Kaufvertrags, eines Erbscheines oder eines Grundsteuerbescheides). Bei einer beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte ist eine Vollmacht / Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Verfügungsberechtigten erforderlich. 

Welche Gebühren fallen an?

Für einen Informationszugang auf Antrag nach dem Landestransparenzgesetz gilt:

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Die Einsicht in archivierte Bauakten ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus Ziffer 4.5 der Anlage 1 zum Besonderen Gebührenverzeichnis "Gewährung von Einsicht in Bauakten einschließlich der Erlaubnis zur Fertigung von Abzeichnungen, Abschriften und Abdrucken 30,00 bis 600,00 EURO" zuzüglich evt. gefertigten Kopien DIN-A4 je 0,20 EURO, DIN-A3 je 0,30 EURO.

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